Geld für Betroffene
Wenn von Geld für die Betroffenen die Sprache ist, so meinen viele dieses Geld sei bereits geflossen. Wobei ich hier nicht darauf eingehen will, ob nun von Riesenbeträgen, oder eher von beschämenden Summen die Sprache sein müsste. Denn dazu habe ich mich bereits in anderen Beiträgen geäussert. Hier jedoch geht es nun darum zu informieren, wie es in Bezug auf die finanziellen Leistungen tatsächlich aussieht.
Dem vorweg jedoch möchte ich zuerst noch den Begriff der Betroffenen fürsorgerischer Zwangsmassnahmen, sprich jener welche in den Genuss finanzieller Zuwendungen kommen können, etwas deutlicher definieren. Denn auch von uns Betroffenen wird erstens nicht in Frage gestellt, dass es tatsächlich Fälle gegeben hat, welche eine Fremdplazierung grundsätzlich notwendig gemacht haben. Es sind ohne Zweifel auch einige Fälle zu verzeichnen, wo es den Kindern gut ging und die erfolgte Fremdplazierung als im Interesse des Kindes erachtet werden kann. Doch genau um solche Konstellationen geht es nicht, wenn ich von Betroffenen fürsorgerischer Zwangsmassnahmen spreche. Sondern gemeint sind damit ganz klar nur jene Menschen, welche unter Fremdplazierungen schwer zu leiden hatten. Selbstverständlich stellen auch Zwangsadoptionen und Verdingkinder genauso eine Form der Fremdplazierung dar. Womit davon Betroffene mit denselben Kriterien Anträge stellen können, genauso wie auch Betroffene von Zwangskastrationen, bei welchen sich die Frage des Schadens bereits grundsätzlich nicht stellt.
Zur Deutlichkeit muss ich jedoch darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber eine andere Terminologie verwendet als wir Betroffenen! Denn sprechen wir von jenen, welche einen Antrag auf den Solidaritätsbeitrag stellen können, so spricht der Gesetzgeber nicht von Betroffenen, sondern von Opfern. Bitte nehmen Sie also zur Kenntnis, dass wenn ich von Betroffenen spreche, dies in der Terminologie des Gesetzgebers mit dem Begriff Opfer ersetzt werden muss. Genauso wie auch, dass wenn ich von Schaden spreche, das Geld zwar ein Element des Schadens sein kann, jedoch nie den Kerngehalt des Schadens darstellt. Denn Geld ist letztendlich nur ein Werkzeug, welches es uns erlaubt in der Regel ohne konstante Existenzängste einschlafen zu können, oder eben nicht.
Kommen wir nun zu dem was bereits ausbezahlt wurde und was noch ausbezahlt werden soll:
In erster Instanz wurde ein Notfallfonds geschaffen, welcher bereits ausbezahlt wurde. Einen Antrag auf finanzielle Zuwendungen aus diesem Notfallfonds jedoch konnten nur jene Betroffenen stellen, welche sich aktuell in einer finanziellen Notlage befinden. Und die Auszahlungen wurden auf einen Maximalbetrag von 12‘000.- Franken pro Person festgelegt. Im Durchschnitt wurden pro Betroffenen ca. 8000.- Franken ausbezahlt, sofern der Antrag genehmigt wurde. Dass Antragsteller welche sich durch deren Antrag eine Leistung erschleichen wollten, oder solche welche nicht den Kriterien des finanziellen Notstandes entsprachen abgewiesen wurden, ist natürlich vollkommen richtig.
Bei den so vieldiskutierten 25‘000.- Franken welche aktuell im Raum stehen handelt es sich um den Solidaritätsbeitrag. Und bei diesem verhält es sich wie folgt:
Der Bund hat ein Budget von 300 Millionen Franken dafür bewilligt, aus welchem jedem Betroffenen (wie Eingangs beschrieben) ein Betrag X zugute kommen wird. Wie hoch dieser Betrag X sein wird, richtet sich nach der Zahl der Antragsteller. Jedoch wurde dieser Betrag (entgegen dem Beschluss des runden Tisches) mit 25‘000.- Franken gedeckelt. Sollten also diese 300 Millionen reichen um jedem Berechtigten Antragsteller 25‘000.- Franken zukommen zu lassen, dann wird jeder eben diesen Betrag erhalten. Ansonsten reduziert sich dies auf die 300 Millionen geteilt durch die Zahl der berechtigten Anträge. Sollte jedem Antragsteller der Maximalbetrag ausbezahlt werden können und danach die 300 Millionen nicht aufgebraucht sein, dann fliesst der verbliebende Betrag zurück.
Anträge können ab dem 1. Januar 2017 eingereicht werden, jedoch wird das Gesetz zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten sein. Weshalb bis zum Inkrafttreten des Gesetzes “lediglich“ eine Bearbeitung der Anträge, aber noch keine Auszahlungen stattfinden können. Dieses Gesetz wird voraussichtlich im April 2017 in Kraft treten.
Anträge auf Solidaritätsbeiträge können bis zum 31. März 2018 eingereicht werden, es zählt hierbei der Poststempel. ACHTUNG: Ausnahmen sind hier ausgeschlossen! Lediglich wer aus was auch immer für Gründen bis zum 30. März 2018 noch nicht alle Unterlagen zusammen hat, besitzt die Möglichkeit seinen Antrag rechtzeitig einzureichen und die Unterlagen innerhalb von maximal 3 Monaten nach zu liefern. Doch auch hier gilt der Poststempel beim Einreichen des Antrags!
Am Rande bemerkt:
Obschon ich diese “Aufarbeitung“ im gesamten als nicht der Sache angemessen sowie auch für äusserst unseriös halte, dürfen die positiven Aspekte nicht unter den Teppich gekehrt werden. Dass nun also Anträge bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden können zeugt für mich von jener Empathie, welche ich in vielen anderen Belangen leider vermisse. Hier jedoch wurde die Notwendigkeit einer schnellen Abwicklung erkannt und auch demnach gehandelt. Dies gilt es also zu würdigen.
Deshalb liebe Betroffene nehmt bitte zur Kenntnis, dass Ihr eure Anträge bereits im Januar 2017 einreichen könnt, eine Auszahlung aber nicht vor April/Mai 2018 erfolgen wird. Was diesmal auch keine Verzögerungstaktik ist, sondern im Gegenteil einer zügigen Abwicklung dient. Denn somit können Gesuche bereits im Vorfeld bearbeitet werden.
Dass Auszahlungen erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen begründet sich dadurch, dass zuerst einmal das Gesetz in Kraft treten muss. Danach beginnt die Frist zur Einreichung der Formulare zu laufen, welche ein Jahr beträgt. Nach Ablauf dieser Frist steht die Anzahl der eingereichten Anträge fest und es erfolgt eine erste Auszahlung, deren Betrag sich nach der Anzahl der eingereichten Anträge richtet. (wie bereits erwähnt wurde jedoch ein Maximalbetrag von 25’000.- Franken festegelegt) Erlaubt die Anzahl der Anträge eine unmittelbare Auszahlung des Maximalbetrags an jeden Antragssteller, so erfolgt die Auszahlung direkt in einer Tranche. Sollte die Anzahl der Antragsteller es nicht zulassen von den gesprochenen 300 Millionen jedem Antragsteller 25’000.- Franken auszubezahlen, so erfolgt eine erste Auszahlung, welche dem Betrag 300 Millionen geteilt durch die Anzahl der eingereichten Anträge entspricht.
Aber erst nachdem alle Anträge geprüft wurden ergibt sich die Summe der letztendlich berechtigten Antragsteller, weshalb im letzteren Fall noch mit einer zweiten Auszahlung gerechnet werden kann, welche sich letztendlich aus der Anzahl der abgelehnten Anträge, respektive aus deren Summe ergibt.